Ebenfalls bestritt er, gegenüber C. gedroht zu haben, sie umzubringen oder sonstige Morddrohungen ausgestossen zu haben. Er sei ihr zwar hinterhergegangen, weil er die Diskussion habe beenden wollen, C. sei dabei aber nicht davongerannt oder er ihr hinterher. Durch das Gespräch mit C. habe er diese nicht in Angst und Schrecken versetzt (UA act. 251 ff.). Sowohl anlässlich der Schlusseinvernahmen durch die Staatsanwaltschaft Baden (UA act. 476 f.; UA act. 483 f.) als auch der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 57) verweigerte der Beschuldigte grundsätzlich die Aussage zum Sachverhalt.