K. wisse aber nicht, was die beiden gesprochen hätten. Der Beschuldigte habe plötzlich einen langen Stock hinter dem Rücken hervorgenommen und damit eine Schlagbewegung gegen den Kopf von C. gemacht. K. habe dem Beschuldigten zugerufen, er solle das sein lassen. Sie glaube, der Beschuldigte habe C. mit dem Stock nicht geschlagen. Der Beschuldigte habe mit der Schlagbewegung exakt vor dem Kopf von C. gestoppt. Er habe nur einmal versucht C. zu schlagen (UA act. 277 ff.; GA act. 58 ff.). - 29 -