Strittig und zu prüfen bleibt, was sich anlässlich dieses Aufeinandertreffens genau abgespielt hat. Insbesondere, ob der Beschuldigte C. angedroht hat, sie umzubringen, und was er währenddessen mit der Holzstange in der Hand machte. - 28 - 8.3. 8.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von C., K. und des Beschuldigten im Einzelnen dargelegt (vorinstanzliches Urteil, E. II/2.1.3 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).