8.1.3. Der Beschuldigte bringt mit Berufungsbegründung vor, es sei nicht auszuschliessen, dass C. die Gesten und vor allem die Worte falsch gedeutet habe. Zudem sei es falsch, wenn die Vorinstanz auf die Aussagen von K. abstelle, welche die verbale Drohung nicht bezeugen könne (Berufungsbegründung, Ziff. 2.4). 8.2. Unstrittig ist soweit, dass es zwischen C. und dem Beschuldigten am 11. Juli 2016, zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr, zu einem Aufeinandertreffen und einem Wortaustausch kam. Dabei führte der Beschuldigte eine Holzstange, welche zum Öffnen von Estrich-Falltüren gebraucht wird, mit sich.