Die Verletzung von E. erfolgte zwar im Gerangel mit dem Beschuldigten, während E. versuchte, den Beschuldigten in Handfesseln zu legen und verursachte keine Schmerzen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zugebissen hat und die Situation aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten in entsprechendem Ausmass eskalierte, da sich dieser der Anhaltung resp. Verhaftung widersetzte. Diese Frage kann aber offenbleiben, da aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Anpassung des Dispositivs in dieser Hinsicht ohnehin ausgeschlossen ist. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist daher zu - 27 -