7.4. Nachdem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Die Vorinstanz ging dabei von einem leichten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aus. Ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Tat (vgl. BGE 127 IV 59 E. 2a/bb) noch von einem leichten Fall der Köperverletzung auszugehen ist, erscheint fraglich. Die Verletzung von E. erfolgte zwar im Gerangel mit dem Beschuldigten, während E. versuchte, den Beschuldigten in Handfesseln zu legen und verursachte keine Schmerzen.