7.3. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 123 StGB (Eventual-)Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB). Bezüglich der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sowie die entsprechende Würdigung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. II/3.2.2.3 f.). Aufgrund des Arztberichts der Notfallpraxis sowie des Verletzungsbilds bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte E. gebissen hat. Der Beschuldigte hat eine entsprechende Verletzung von E. damit in Kauf genommen und zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.