Damit erforderte die Verletzung eine gewisse Behandlung und Heilungszeit. Zudem ist anhand der aktenkundigen Fotos ersichtlich, dass durch die mehreren kleinen Wunden schwach Blut austrat (vgl. UA act. 313 f.). Aufgrund des Arztberichts des Kantonsspitals Baden, dem Verletzungsbild sowie der benötigten medikamentösen Behandlung und Heilungszeit kann vorliegend nicht mehr von einer Tätlichkeit ausgegangen werden. Vielmehr ist die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, so dass der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt ist.