auf die Schilderungen von E. (Berufungsbegründung, Ziff. 2.3/b), sondern führt neben der diagnostizierten Verletzung auch einen medizinischen Befund und das weitere Prozedere auf. Dem Arztbericht ist zu entnehmen, dass durch die Bisswunde maximal die oberflächliche Subcutis (Unterhaut) verletzt wurde. Nach eigenen Angaben verspürte E. zwar keine Schmerzen (vgl. GA act. 65 f.), dennoch musste die Verletzung medikamentös mit Antibiotika (prophylaktisch) während sechs Tagen behandelt werden (UA act. 305 f.; UA act. 311; GA act. 66). Damit erforderte die Verletzung eine gewisse Behandlung und Heilungszeit.