vgl. Ausführungen unter E. 5.1) begrifflich nur schwer möglich. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilungszeit erfordern (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 3 f. zu Art. 123 StGB). Sofern der Angriff beim Betroffenen zu einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit führt, ist keine Tätlichkeit mehr gegeben; hier greifen bereits die Körperverletzungstatbestände ein (BGE 117 IV 14 E. 2a/bb m.w.H.). Die neuere Praxis hat damit den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB zu Lasten von Art.