7. 7.1. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise i.S.v. Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB; vgl. Ausführungen unter E. 5.1) begrifflich nur schwer möglich.