2.3/b) den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Aufgrund der aufgebrachten Stimmung und der Hektik im Zusammenhang mit der Fesselung des Beschuldigten ist durchaus nachvollziehbar, dass E. die Bissverletzung nicht sofort bemerkt und auch keine unmittelbaren Schmerzen verspürt hat, sondern erst, als er im Fahrzeug zum Polizeiposten sass.