die Verletzung am linken Vorderarm vor der Anhaltung resp. Verhaftung des Beschuldigten noch nicht gehabt habe. Mit der Vorinstanz ist daher keine andere Erklärung ersichtlich, wie die Bissverletzung entstanden sein könnte, als durch den Beschuldigten während der Verhaftung zugefügt. Die Staatsanwaltschaft Baden hat damit zu Recht auf die Einholung eines (zahn)medizinischen Gutachtens verzichtet (vgl. UA act. 73) und damit entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, Ziff. 2.3/b) den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt.