6.4. 6.4.1. Zusammenfassend ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die im Polizeirapport vom 17. Mai 2017 und im Wahrnehmungsbericht vom 1. Mai 2017 geschilderten Verhaltensweisen des Beschuldigten erfunden sein sollten. In den Berichten wird der Vorfall deckungsgleich wiedergegeben. Die Polizisten hätten im Übrigen bei einer falschen Berichterstattung intern mit beruflichen Konsequenzen zu rechnen. E. wurde zudem noch als Auskunftsperson einvernommen und über die Straffolgen einer falschen Anschuldigung belehrt.