E. habe ihm dann seinen rechten Arm auf den Rücken gerissen. Anschliessend seien ihm Handschellen angelegt worden (UA act. 316 ff.). Sowohl anlässlich der staatsanwaltlichen 2. Schlusseinvernahme als auch der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte keine Angaben zum Sachverhalt (UA act. 486; GA act. 66). Der Verteidiger des Beschuldigten führte anlässlich seines Plädoyers in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es sei nicht auszuschliessen, dass ein unabsichtlicher Kontakt zwischen dem Beschuldigten und E. stattgefunden habe. Da der Kontakt gar nicht intensiv genug gewesen sei, habe ihn E. auch nicht gespürt.