Die Verhaftung des Beschuldigten sei an diesem Tag der erste Auftrag gewesen. Vorher habe er die Verletzung noch nicht gehabt, weshalb diese im Gerangel entstanden sein müsse. E. führte nochmals aus, dass er erst im Fahrzeug und nicht bereits während des Gerangels die Verletzung festgestellt habe. Auch Schmerzen habe er währenddessen keine verspürt (GA act. 65 f.).