Strittig und zu prüfen ist diesbezüglich, was sich bei der Kontrolle genau abgespielt hat und insbesondere, ob der Beschuldigte den Polizisten E. in den linken Vorderarm gebissen hat. Die Aussagen der beteiligten Personen sind daher einer Würdigung zu unterziehen. - 23 - 6.3. 6.3.1. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Polizeirapports vom 17. Mai 2017 sowie des Wahrnehmungsberichts des Polizeibeamten, E., vom 1. Mai 2017 und die Aussagen von E., der Zeugin F. und des Beschuldigten im Einzelnen dargelegt (vorinstanzliches Urteil, E. II/1.2.1.3 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).