6.1.3. Mit Berufungsbegründung bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, für die Sachverhaltsdarstellung könne nicht ausschliesslich auf die Ausführungen der Polizei abgestellt werden. Indem auf die Einholung eines (zahn-)medizinischen Gutachtens verzichtet resp. ein entsprechender Antrag des Beschuldigten abgewiesen worden sei, sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, dass der Geschädigte E. während der Auseinandersetzung von einer Bissverletzung nichts mitbekommen habe. Zudem beziehe sich der Arztbericht vom 1. Mai 2017 einzig und allein auf die Schilderungen des Polizisten.