6.1.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Es sei nicht ersichtlich, wie die Bissverletzung auf eine andere Art und Weise hätte entstehen können, als vom Beschuldigten verursacht. Sie sprach den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung in einem leichten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig (vorinstanzliches Urteil, E. II/1.2.1.8 ff.).