wegen einer Bussenumwandlung zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen (vgl. UA act. 139). Nachdem er die Busse nicht habe bezahlen können und auf den Stützpunkt gebracht werden sollte, habe sich der Beschuldigte der Verhaftung widersetzt. Er habe seine Arme unter seinem Körper versteckt, so dass es den Polizisten zuerst nicht möglich gewesen sei, ihm die Handfesseln anzulegen. Dabei sei es zum Biss gekommen, wodurch E. mehrere kleine, schwach blutende Wunden erlitten habe (Anklageziffer 2.2).