5.4. Nachdem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Entgegen der Vorinstanz geht das Obergericht aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der Faustschläge des Beschuldigten gegen die greifenden Hände der Polizisten und dem Stossen und Blockieren von einer Tateinheit und damit nicht von einer mehrfachen Begehung aus.