5.3. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich. Ihm musste bekannt sein, dass die Polizeibeamten berechtigt waren, eine Personenkontrolle durchzuführen. Er wusste ebenfalls, dass die Polizisten ihn wenn nötig auf den Polizeiposten bringen können. Indem der Beschuldigte sich der Anhaltung widersetzte und mit den Fäusten auf die Hände der Polizisten schlug, nahm er einen tätlichen Angriff zumindest in Kauf. Der subjektive Tatbestand ist demnach ebenfalls erfüllt.