5.2.2. Der Beschuldigte wehrte sich gegen die polizeiliche Anhaltung, welche eindeutig eine Amtshandlung nach Art. 285 Ziff. 1 StGB darstellt. Er zog seine Arme weg und schlug mit den Fäusten auf die greifenden Hände der Polizeibeamten. Zudem leistete er mittels Stossen und Blockieren weitere Gegenwehr. Durch diese körperliche Aggression ist die Intensität einer Tätlichkeit ohne Weiteres erreicht. Das Verhalten des Beschuldigten überschreitet das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass physischer Einwirkung, welches ein Polizist zu dulden hat. Das objektive Tatbestandsmerkmal des tätlichen Angriffs ist deshalb erfüllt.