5.2. 5.2.1. Polizisten sind Beamte im Sinne dieses Gesetzes (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB). Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, waren die Polizisten gemäss Art. 215 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, beim Beschuldigten eine Personenkontrolle zur Identitätsfeststellung durchzuführen, nachdem dieser die Garage seines Nachbars mit seinem Personenwagen und Wohnwagen blockiert hatte (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II/1.3.2.2). Die Polizisten forderten den Beschuldigten mehrfach auf, sich zwecks - 21 -