Von einer Tätlichkeit ist auszugehen, bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Tätlichkeit körperliche Schmerzen verursacht (BGE 117 IV 14 E. 2a). Dennoch muss eine Tätlichkeit von einer gewissen Intensität sein (HEIMGARTNER, a.a.O., N 15 zu Art. 285 StGB).