Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2016 vom 6. März 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Von einer Tätlichkeit ist auszugehen, bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2).