Beschuldigten. Die Polizisten hätten bei einer falschen Berichterstattung intern zudem mit beruflichen Konsequenzen zu rechnen. Vorliegend bestehen für das Obergericht deshalb keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage beschrieben verwirklicht hat. Dass der Beschuldigte den Tatvorwurf bestreitet, vermag daran nichts zu ändern. Als Beschuldigter im Strafverfahren hat der Beschuldigte zudem ein naheliegendes Motiv, sich selber zu entlasten. Demnach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die beiden Polizisten, H. und I., forderten den Beschuldigten am 23. Mai 2018 mehrmals auf, sich zwecks einer Personenkontrolle aus dem Wohnwagen zu begeben.