4.4. Mit der Vorinstanz geht das Obergericht davon aus, dass sich der Vorfall im Wohnwagen so zugetragen hat, wie im Polizeibericht vom 24. Mai 2018 beschrieben. Gestützt auf die Akten sind keine Gründe ersichtlich, weshalb an den Aussagen der Polizisten im Polizeibericht gezweifelt werden sollte. Der Bericht schildert detailliert und in chronologisch nachvollziehbarer Weise das Vorgehen der beiden Polizisten sowie das Verhalten des - 20 -