4.3.4. Die Aussagen der Zeugin F. tragen nicht zur Feststellung des Sachverhalts bei. Als die beiden Polizisten in den Wohnwagen gekommen seien, sei sie von ihnen hinausgestossen worden. F. konnte daher keine Angaben über den Vorfall im Wohnwagen machen. Sie habe lediglich den Beschuldigten schreien gehört "Au, das tut weh" (GA act. 70; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6).