Die Polizisten hätten ihn dabei fast schon getragen. Einer der Polizisten habe seinen rechten Arm soweit nach oben gezogen, dass er sich danach in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Der Beschuldigte sagte zudem aus, dass er sich nicht aktiv gegen die Kontrolle gewehrt habe (UA act. 411 ff.). In der weiteren Einvernahme verweigerte der Beschuldigte seine Aussage (vgl. UA act. 487). Vor Vorinstanz erklärte er, dass sie ihm die Arme nach hinten gezogen hätten, nachdem sie ihn arretiert hätten und er habe "Aua" geschrien (GA act. 70).