4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz hat sowohl die Ausführungen des Polizeiberichts "Polizeiliche Anhaltung" von Kpl H. vom 24. Mai 2018 sowie die Aussagen der Zeugin F. und des Beschuldigten im Einzelnen zusammenfassend dargelegt (vorinstanzliches Urteil, E. II./1.3.1.3 ff.). Es kann vorab darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).