4.2. 4.2.1. Gestützt auf die Akten und die Aussagen des Beschuldigten ist unbestritten, dass die beiden Polizisten, H. und I., am 23. Mai 2018 vom Nachbarn des Beschuldigten, G., zum Wohnort des Beschuldigten gerufen wurden, da dieser mit seinem Wohnwagen und Personenwagen die Zufahrt zur Garage versperrte. Weiter ist unbestritten, dass die beiden Polizisten den Wohnwagen des Beschuldigten betraten und ihn anschliessend in Handfesseln aus dem Wohnwagen führten (UA act. 397 f.; UA act. 410 ff.).