4.1.3. Der Beschuldigte wendet diesbezüglich ein, dass die Vorinstanz unbesehen auf die belastenden Aussagen der Polizeibeamten abgestellt habe ohne zu hinterfragen, ob deren Verhalten verhältnismässig gewesen sei. Zudem seien die aktiven Schläge nicht ausgewiesen, weshalb keine Strafbarkeit vorliege (Berufungsbegründung, Ziff. 2.2). - 18 -