legen müssen (Anklageziffer 5.2). 4.1.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt aufgrund der Polizeiberichte vom 23. resp. 24. Mai 2018 und dem darin geschilderten Ablauf als erstellt und sprach den Beschuldigten der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig (vorinstanzliches Urteil, E. II/1.3.1.7 ff.).