3.4. Da der Beschuldigte nach Beendigung des Telefonats nicht wie angedroht beim Betreibungsamt erschien und B. dem Beschuldigten den Geldbetrag von Fr. 1'000.00 nicht aushändigte, ist mit der Vorinstanz lediglich von einer versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II/1.1.2.5 ff.). 3.5. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.