3.3.2. Bei der Androhung, die Betreibungsbeamtin in die Luft zu jagen, und ihr damit körperliche, ernstliche Nachteile in Aussicht zu stellen, handelt es sich eindeutig um ein rechtswidriges Nötigungsmittel. Auch wenn der verfolgte Zweck der Nötigung, die Aushändigung eines dem Beschuldigten - 17 - zustehenden Geldbetrags unter Umständen gerechtfertigt gewesen wäre, steht das Nötigungsmittel der Androhung, B. in die Luft zu jagen, in einem offensichtlichen Missverhältnis zum verfolgten Zweck. Die Rechtswidrigkeit der Beamtennötigung ist somit zu bejahen.