Der subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist damit ebenfalls erfüllt. 3.3. 3.3.1. Bei der Tatbestandsvariante der Beamtennötigung indiziert die Tatbestandsmässigkeit die Rechtswidrigkeit noch nicht. Wie beim Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) muss diese positiv begründet werden (BGE 94 IV 111 E. 1). Diese liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 57 zu Art. 181 StGB).