3.2.3. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Gemäss eigener Aussage war dem Beschuldigten bewusst, dass B. als Leiterin des Betreibungsamts Q. eine Beamtin war und es sich bei der von ihm verlangten Geldherausgabe um eine Amtshandlung innerhalb ihres Kompetenzbereichs handelte (UA act. 488). Weiter war dem Beschuldigten auch klar, dass er mit seiner Äusserung, sie in die Luft zu jagen, B. ganz offenkundig einen ernstlichen Nachtteil androhte, um die Herausgabe des Geldbetrages zu erlangen. Er nahm dabei zumindest in Kauf, dass er durch seine Äusserung B. in ihrer freien Willensbildung beschränken könnte. Der subjektive Tatbestand von Art.