Selbst wenn dem Beschuldigten ein zu hoher Betrag durch das Betreibungsamt von seinem Konto gepfändet worden sein sollte (vgl. Aussage B., UA act. 431, Frage 16) und B. als Amtsperson zur Vornahme der Amtshandlung und der Herausgabe des Betrages verpflichtet gewesen wäre, ist eine diesbezügliche Nötigung grundsätzlich tatbestandsmässig (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N 12 zu Art. 285 StGB). Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.