3.2.2. Das Ziel des Beschuldigten lag darin, die Betreibungsbeamtin durch die Androhung ernstlicher Nachteile dazu zu bewegen, ihm den verlangten Betrag von Fr. 1'000.00 aus der gepfändeten Summe herauszugeben. Das Aushändigen eines Betrags einer gepfändeten Summe stellt dabei eine Tätigkeit einer Beamtin in ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion und damit eine Amtshandlung dar (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N 9 ff. vor Art. 285 StGB). Der Beschuldigte wollte B. somit zu einer in ihrer Befugnis stehenden Amtshandlung nötigen. Selbst wenn dem Beschuldigten ein zu hoher Betrag durch das Betreibungsamt von seinem Konto gepfändet worden sein sollte (vgl. Aussage B., UA act.