Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist gestützt auf die Akten und die Aussagen von B. auch kein Grund ersichtlich, weshalb sie nach dem Telefonat mit dem Beschuldigten die Polizei informieren sollte, um ihm einen Denkzettel oder dergleichen zu verpassen. Aus dem Gesagten erhellt, dass B. die Polizei aus Angst, der Beschuldigte würde auf dem Betreibungsamt erscheinen und ihr etwas antun, alarmierte. - 16 -