Ferner sei ihr Puls angestiegen und sie sei geschockt gewesen (UA act. 430 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich B. dahingehend, dass die Äusserung des Beschuldigten für sie eine ernstzunehmende Ankündigung gewesen sei und sie die Bedrohung nicht habe einschätzen können. Die Drohung des Beschuldigten sei ihr schon eingefahren (Gerichtsakten [GA] act. 69). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist gestützt auf die Akten und die Aussagen von B. auch kein Grund ersichtlich, weshalb sie nach dem Telefonat mit dem Beschuldigten die Polizei informieren sollte, um ihm einen Denkzettel oder dergleichen zu verpassen.