Die Aussagen von B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeigen zudem – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, Ziff. 2.1/b.) – auf, dass die Drohung, sie in die Luft zu jagen, von ihr ernst genommen wurde. So sagte B. vor der Polizei aus, dass ihr nach dem Telefonat mit dem Beschuldigten nicht mehr wohl gewesen sei, weshalb sie unverzüglich die Regionalpolizei verständigt habe. Ferner sei ihr Puls angestiegen und sie sei geschockt gewesen (UA act.