Der Beschuldigte drohte B. ernstliche Nachteile an und stellte ihr ein Übel im Sinne einer Gesundheitsverletzung in Aussicht. Selbst unter der Berücksichtigung, dass B. als Betreibungsbeamtin wohl geschult ist im Umgang mit renitenten Personen und eine höhere Belastungsgrenze hat und diesbezüglich die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch anzusetzen sind, ist eine derartige Äusserung geeignet, eine besonnene Person in der Lage der Betreibungsbeamtin gefügig zu machen und so ihre freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N 11 zu Art. 285 StGB).