Gemäss obigem Beweisergebnis sagte der Beschuldigte B. am Telefon, dass er in zehn Minuten den verlangten Betrag von Fr. 1'000.00 abholen und er sie in die Luft jagen werde. Diese Äusserung ist im Sinne der obzitierten Rechtsprechung eindeutig als Drohung zu verstehen. Der Beschuldigte drohte B. ernstliche Nachteile an und stellte ihr ein Übel im Sinne einer Gesundheitsverletzung in Aussicht.