Eine Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Die Drohung muss schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu - 15 - beschränken. Nicht jede Drohung genügt, sondern sie muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.3.1; BGE 122 IV 322 E. 1a).