Bei der Tatbestandsvariante der Beamtennötigung zwingt der Täter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung. Der Täter bewirkt die Amtshandlung durch den Amtsträger gegen dessen Willen. Als Tatmittel der Beamtennötigung kommen ausschliesslich Gewalt und Drohung in Frage (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 12 zu Art. 285 StGB).