3. 3.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.