2.3. Der äussere Ablauf der Ereignisse wird sodann vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht bestritten und ist damit erstellt. Danach hat der Beschuldigte am 5. Oktober 2018 die Leiterin des Betreibungsamts Q. B., angerufen und von ihr einen Betrag von Fr. 1'000.00 verlangt. Als B. dem Beschuldigten erklärt hat, dass sie ihm das Geld nicht geben würde, antwortete der Beschuldigte, er würde sie in die Luft jagen und die blonde Hexe (gemeint die Arbeitskollegin von B.) werde es auch treffen. Auf Nachfrage von B., ob dies eine Drohung sei, sagte der Beschuldigte, dass er in zehn Minuten bei ihr sei und das Geld hole.