verständigen; z.B. dem Beschuldigten einen Denkzettel verpassen zu wollen. B. habe selbst klar ausgesagt, dass sie nicht wirklich Angst gehabt habe und dem Beschuldigten diesbezüglich auch nicht besonders viel zuzutrauen schien. Sie habe primär aus Pflichtbewusstsein gehandelt und um nicht mit dem Beschuldigten alleine zu sein, ohne aber effektiv konkrete Angst verspürt zu haben (Berufungsbegründung, Ziff. 2.1).